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ABG´s

l Algemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Peter Schall - Einzelunternehmen

§ 1 Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Unseren sämtlichen Lieferungen sowie allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschliesslich unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden sind unwirksam. Hinweisen des Auftraggebers auf seine abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die in unserem Bestätigungsschreiben enthaltenen Regelungen.

Alle Angaben zu unseren Produkten insbesondere auch die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Zeichnungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen der Ware. Dies gilt auch für Proben und Muster. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Proben und Muster behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Preis und Zahlung

Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Warenpreis belasten, erhöht oder neu eingeführt, erhöht sich der Preis entsprechend.

Soweit nachstehende ein Zahlungsverzug Voraussetzung weiterer Forderungen ist, trifft der Zahlungsverzug entweder nach Ablauf der von uns gesetzten Frist oder spätestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Zahlungsbeschleunigungsgesetz) ein.

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer uns Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten, jedoch mindestens in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB zu zahlen. In diesem Fall und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Soweit Teillieferung und Teilleistung in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemässe Zahlung zur Verweigerung der weiter zu erbringenden Leistungen.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Dem Auftraggeber stehen keine Zurückbehaltungsrechte bezüglich Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.

§ 4 Lieferung

Lieferungen gelten ab Lager Flörsheim-Dalsheim. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt, bei Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Auftraggeber über. Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien werden dem Käufer gesondert berechnet.

Die Lieferfrist wird vom Tage der Absendung der Auftragsbestätigung an gerechnet. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lager Flörsheim-Dalsheim verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen gleich aus welchen Gründen, Verkehrsstörungen und Beschränkungen, öffentliche Unruhe, Krieg, Mobilmachung u.a. unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder Vorlieferanten eintreten, sowie von uns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. In diesen Fällen sind die Fristabläufe gehemmt. Zur Leistung von Schadensersatz sind wir nicht verpflichtet. Eine Nachlieferung erfolgt erst innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen nach Beendigung der Fristhemmung, soweit eine Nachlieferung nicht unmöglich geworden ist.

§ 5 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

Auf einen Sachmangel findet die Definition des § 434 BGB Anwendung.

Die Feststellung von Mängeln muss unverzüglich – bei offensichtlichen Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, bei sonstigen auch nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit-, jedoch spätestens 6 Monate nach Übergabe schriftlich mitgeteilt werden.

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs.1 BGB).

Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Wenn wir zum Zwecke der

Nacherfüllung eine mangelfrei Sache liefern, so ist uns die mangelhafte Sache unverzüglich zurückzugeben.

Dur seitens des Käufers oder Dritter ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung aufgehoben.

Die sachgemässe Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Uns ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Geschieht dies nicht, bzw. stellt der Käufer, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, sind wir von den Mängelansprüchen befreit.

Eine Verjährung der Gewährleistung gegenüber Verbrauchern tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein. Gegenüber Kaufleuten wird die Verjährung auf 1 Jahr beschränkt, wobei Kaufleute ihrer Rügepflichtung unverzüglich nachzukommen haben. Dies gilt insbesondere für offensichtliche Mängel.

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Ist ein Mangel auf besondere Anweisungen des Käufers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Werkstoffe oder Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so sind wir von einer Gewährleistung für diese Mängel frei.

Soweit eine Nacherfüllung durch uns nicht möglich ist kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

§ 6 Rücktritt des Verkäufers

Wir sind berechtigt vom Vertrage zurückzutreten, wenn wir begründete Zweifel an der Zahlungswillig- und fähigkeit des Käufers haben und der Käufer auf Anforderung nicht bereit oder in der Lage ist, unsere Lieferung durch Vorauszahlung / oder Sicherheitsbankbürgschaft abzusichern.

Ebenso sind wir berechtigt von einem Vertrage nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern, wenn der Käufer vereinbarte und / oder zu erwartende Vorleistungen nicht oder nur mangelhaft erbringt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis auf Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer zustehen.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt von Vertrag.

Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben. Werden zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gegen Dritte gerichtliche oder aussergerichtliche Maßnahmen erforderlich, so trägt der Auftraggeber die insoweit entstehenden Kosten.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Flörsheim-Dalsheim. Gerichtsstand für Verbraucher ist deren Wohnsitz und / oder der Ort der Errichtung ihres Bauvorhabens für welche unsere Lieferungen bestimmt sind.

Für Kaufleute gilt als Gerichtsstand, der Sitz der Firma als vereinbart.

§ 9 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach rechtskräftigem Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.